Grundteilung /
Parifizierung
Wenn eine Liegenschaft (Grundstück mit Gebäuden) nicht in Einzelteile teilbar ist (z.B.: mehrgeschossiges Wohn- bzw. Geschäftsgebäude), so muss das Gesamtobjekt prozentuell aufgeteilt (parifiziert) werden.
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Wohnung, Garage und Geschäftsfläche (TOPs)
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Keller, Garten (Zubehör)
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Zufahrt, Stiegenhaus, Müllplatz (Allgemeinflächen)
Wenn eine Liegenschaft vertikal in zwei oder mehr Teile getrennt werden kann und dabei die verordnungsmäßigen Mindestflächen eingehalten werden, so spricht dies für eine Grundstücksteilung (Grundteilung). Das oder die neuen Grundstücke werden in eigenen Grundbuchskörpern (EZ) eingetragen. Belastungen (Servitute, Hypotheken, ..) können je EZ vorgenommen werden, ohne einen Fremden davon zu berühren.
Wann ist ein Teilungsplan zu erstellen?
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eine Liegenschaft ist aufzuschließen, wird baureif gemacht wird oder soll geteilt werden
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Grundstücksgrenzen wurden verändert (Errichtung einer Anlage - Straßen, Wege, Bahnen, Gewässer - §15 LTG)
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eine Grenze soll begradigt werden
Was ist zu beachten?
Bauland, Freiland:
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Teilung nur mit Gemeindebewilligung
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Einhaltung von Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, raumplanungsrechtliche Vorschriften
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Zweckgemäße Einhaltung von Baugrundstücken nach Form und Größe
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Einhaltung von bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften
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zweckmäßige Nutzung von Grundstücksteile
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Einhaltung von Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden
Waldwidmung:
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Teilung nur mit Forstbehördenbewilligung
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Einhaltung der Mindestgrößen von Waldgrundstücken (Bundesländerunterschiede)
Durchführung im Grundbuch
Der Notar Ihres Vertrauens verfasst Ihren Kaufvertrag bis hin zum Grundbuchsantrag. Die dazu benötigten Vermessungsdokumente werden von uns direkt an Ihren Vertragsverfasser (Notar) geliefert.
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Teilungsurkunde
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Bescheid des Vermessungsamtes
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Bescheid der Gemeinde und / oder Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Für geringwertige Trennstücke (maximale 2000€ Grundwert, maximal 5% vom Gesamtgrundkörper) kennt das Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) Sonderbestimmungen zur vereinfachten grundbücherlichen Durchführung nach §13 - LTG. Anstatt der Errichtung eines Vertrages wird beim Vermessungsamt die Eigentumsübertragung protokolliert und der Plan direkt an das Grundbuch weitergeleitet.